Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SAMOA GmbH

§ 1 Geltung

  • Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Samoa GmbH einerseits (nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet) und deren jeweiligem Kunden andererseits (im Weiteren als „Käufer“ bezeichnet). Die ALB sind Bestandteil aller Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, insbesondere bei Verträgen über den Kauf und die Lieferung beweglicher oder gegebenenfalls noch herzustellender Sachen („Ware“) sowie über die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienstleistungen des Verkäufers.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung. Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen den ALB als Rahmenvereinbarung und Einzelverträgen, die in der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossen werden, gehen einzelvertragliche Vereinbarungen den Bestimmungen dieser ALB vor.
  • Alle Angebote, Warenlieferungen und Dienstleistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der ALB, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.
  • Für Projektaufträge gemäß § 4 der ALB gelten zusätzlich die Montagebedingungen des Verkäufers. Der Inhalt der Montagebedingungen hat Vorrang gegenüber den ALB und verdrängt die Regelungen der ALB in ihrer Anwendung, soweit der Regelungsbereich der Montagebedingungen reicht.
  • Diese ALB und die Montagebedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Eine vorbehaltlos angenommene Bestellung gilt nicht als Zustimmung des Verkäufers.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung vom Verkäufer im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben des Käufers oder eines Dritten Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, liegt darin kein Einverständnis mit ihrer Geltung.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALB und den Montagebedingungen des Verkäufers. Für den Nachweis des Inhalts derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers im Sinne von § 2 der ALB erforderlich.
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Gesetzliche Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Klarstellung, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich oder in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  • Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  • Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Mindestwert einer Bestellung muss sich auf einen Betrag von netto EUR 250,00 belaufen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann der Verkäufer die Bestellung innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrem Zugang beim Verkäufer annehmen.
  • Die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer erfolgt schriftlich oder in Textform im Sinne von § 2 der ALB durch eine Auftragsbestätigung („Vertragsschluss“).

§ 4 Projektauftrag

  • Ein Projektauftrag ist ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über einen Zeitraum von mehreren Monaten, dessen Gegenstand sowohl der Kauf und die Lieferung von Waren des Verkäufers als auch die Erbringung von Dienstleistungen durch den Verkäufer ist.
  • Dienstleistungen, zu denen sich der Verkäufer im Rahmen eines Projektauftrags verpflichtet, sind insbesondere Beratungsleistungen und Installationsarbeiten („Montageleistungen“).
  • Die Erfüllung eines Projektauftrags vollzieht sich in mehreren Teilabschnitten am Projektort. Die einzelnen Teilabschnitte des Projektauftrags, der Projektort und die Dauer der Erfüllung des Projektauftrags durch den Verkäufer werden in einer gesonderten Vereinbarung für das konkrete Projekt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geregelt.
  • Die Montageleistungen werden am vereinbarten Projektort vom Verkäufer erfüllt. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung der Montageleistungen auch Subunternehmer zu beauftragen.
  • Für Montageleistungen im Sinne von § 4 Abs. 2 der ALB gelten die Montagebedingungen des Verkäufers gemäß § 1 Abs. 4 der ALB.

§ 5 Inhalt und Umfang der Liefer- und Leistungspflicht

  • Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers werden durch dessen (gemäß § 2 der ALB) schriftlich oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung konkretisiert.
  • Der Verkäufer behält sich technische Änderungen oder Weiterentwicklungen in einer von der Auftragsbestätigung abweichenden Form, Ausführung oder Farbe vor, soweit dadurch die in der Auftragsbestätigung angegebenen wesentlichen Eigenschaften der Ware nicht berührt werden.

§ 6 Preise, Verpackungskosten, Preisanpassung

  • Die Preise des Verkäufers gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang („Kaufpreis“).
  • Die Preise umfassen die Lieferung der Ware ab Werk ohne Verpackung. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nur bei frachtfreier Rücksendung entsorgt.
  • Soweit zwischen Vertragsschluss und Versandbereitschaft mehr als vier Monate vergangen sind und eine wesentliche Änderung der Kostenfaktoren beim Verkäufer (mindestens 5%) erfolgte, wie z.B. Vorlieferanten-, Lohn- und Transportkosten sowie Währungskosten oder preisrelevante öffentliche Abgaben, gelten die bei Versandbereitschaft gültigen Preisangaben des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Die Preisanpassung wird dem Käufer mitgeteilt und begründet.

§ 7 Lieferung und Lieferzeit, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  • Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, sofern keine anderweitige Vereinbarung in der Form des § 2 der ALB hierüber getroffen wurde („Lieferung“)..
  • Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen („Lieferzeit“) gelten erst dann als verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich in der Form des § 2 der ALB zugesagt oder in dieser Form vereinbart sind und dem Verkäufer alle vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen, die für die Lieferung notwendig sind.
  • Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu deren Ablauf das Werk verlassen hat (z.B. durch Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten) oder die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt wurde.
  • Der Käufer ist zur Abnahme der in der Auftragsbestätigung genannten Menge der Ware verpflichtet.
  • Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 Prozent der vereinbarten Menge, insbesondere bei Sonderanfertigungen, berechtigt. Bei Minderlieferungen wird der Kaufpreis entsprechend angepasst.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Dritten (z.B. die Deutsche Bahn) auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  • Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
  • Die als versandbereit angezeigte Ware muss innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft abgeholt werden. Andernfalls kommt der Käufer in den Verzug der Annahme („Annahmeverzug“), und der Verkäufer ist berechtigt, die Ware nach seiner Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern sowie ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten bzw. ab dem Zeitpunkt der Einlagerung als „ab Werk geliefert“ zu betrachten.
  • Befindet sich der Käufer im Falle des § 7 Abs. 8 der ALB trotz nochmaliger Fristsetzung weiterhin in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen oder für die Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Sturm, Unwetter, Naturkatastrophen, Pandemien, etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Montagebehinderungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Ereignisse oder Hindernisse im Betrieb des Verkäufers oder bei dessen Lieferanten eingetreten sind. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 Erfüllungsort, Versand, Verpackung

  • Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers ist Viernheim in Hessen (Deutschland). Im Falle eines Projektauftrags gemäß § 4 der ALB kann der Käufer mit dem Verkäufer einen gesonderten Erfüllungsort für die Erbringung der Montageleistungen des Verkäufers vereinbaren.
  • Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  • Die Wahl der Verpackungsart, der Versandart und des Versandwegs unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, sofern keine abweichende Vereinbarung in der Form des § 2 der ALB getroffen wurde.

§ 9 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug

  • Rechnungsbeträge sind in Euro ohne jeden Abzug zu zahlen. Ist eine Abrechnung und Zahlung in einer anderen Währung vereinbart, trägt der Käufer das Währungsrisiko unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der ALB in folgender Weise: Der Verkäufer berechnet den Kaufpreis in Euro zu dem Währungskurs, welcher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. Die Rechnung wird auf dieser Grundlage erstellt und ist vom Käufer in der vereinbarten Währung zu dem Kurs zu zahlen, der zum Zahlungszeitpunkt gilt.
  • Im Falle eines Projektauftrags gemäß § 4 der ALB gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart:
  • 30 % des Kaufpreises nach Eingang der Auftragsbestätigung;
  • 30 % nach Lieferung der Ware;
  • 30 % bei Beginn der Montageleistungen;
  • 10 % bei Einweisung des Käufers bzw. bei Beendigung des Projektauftrags.
  • Die Zahlung des Kaufpreises ist 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig („Fälligkeit“) und bis dahin an den Verkäufer zu zahlen („Zahlungsfrist“). Erhält der Verkäufer nicht innerhalb der Zahlungsfrist den Kaufpreis, kommt der Käufer mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
  • Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so ist der Kaufpreis ab dem Tag der Fälligkeit mit mindestens 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.
  • Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Zahlung des Kaufpreises für eine Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, soweit der Käufer hierfür keine Sicherheit leistet.
  • Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  • Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von nicht gezahlten Forderungen des Verkäufers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Leistet der Käufer innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten Frist keine Vorauszahlung oder Sicherheit, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Erlangt der Verkäufer erst Kenntnis von der wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers im Sinne von Satz 1, nachdem die Ware bereits an den Käufer geliefert oder die Leistung erbracht wurde, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen oder die gelieferte Ware aus dem Betrieb des Käufers zurückzunehmen.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Gewährleistung, Sachmängel, Rechte Dritter

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  •  Für die Voraussetzungen und das Bestehen eines Mangels gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers vom Verkäufer an einen Dritten geliefert („Streckenlieferung“), obliegt es dem Käufer für eine Untersuchung durch den von ihm bestimmten Dritten zu sorgen. Lässt der Käufer die Ware direkt von einem Lieferanten des Verkäufers an sich oder an einen Dritten liefern („Streckengeschäft“), ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die es dem Verkäufer ermöglichen, einen Mangel der Ware rechtzeitig bei seinem Lieferanten zu rügen. Sowohl bei einer direkten Lieferung der Ware vom Verkäufer an den Käufer („Direktlieferung“) als auch bei einer Streckenlieferung und bei einem Streckengeschäft gilt die Ware hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware in den genannten Fällen (Direktlieferung, Streckenlieferung, Streckengeschäft) als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  • Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  • Hat der Verkäufer nach Mustern, Zeichnungen oder Modellen des Käufers („Vorlagen“) eine Ware herzustellen und zu liefern, so übernimmt der Käufer die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen hergestellte Ware keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt und sie frei von Rechten Dritter ist. Der Käufer sichert ferner zu, dass ihm vom Ersteller der Vorlagen alle für die Bearbeitung erforderlichen Rechte eingeräumt wurden.
  • Bei einem Mangel der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung („Nachbesserung“) oder der Ersatzlieferung („Neulieferung“) innerhalb einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm kein Rücktrittsrecht zu.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel stehenden Anteil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die mangelhafte Ware selbst verändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die vorgenannten Regelungen in § 10 Abs. 8 S. 1 und S. 2 der ALB gelten nicht im Falle einer Lieferkette, d.h. wenn der Käufer die Ware des Verkäufers an einen Dritten verkauft, sofern der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer vorhanden war; der Verkäufer ersetzt dem Käufer gegen Vorlage eines Nachweises diejenigen Aufwendungen, die dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Dritten tatsächlich entstanden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften bei einer Lieferkette.
  • Auf Verlangen des Verkäufers ist die Ware oder ein beanstandeter Teil davon zum Zwecke der Nacherfüllung frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei einem unberechtigten Verlangen der Nacherfüllung durch den Käufer kann der Verkäufer die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) von ihm ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei einem Mangel nur unter den in § 11 der ALB bestimmten Voraussetzungen.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  • Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung der Ware, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 der ALB eingeschränkt.
  • Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  • Soweit der Verkäufer gemäß § 11 Abs. 2 der ALB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
  • Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe des Gesamtnettokaufpreises beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  • Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die Haftungseinschränkungen dieses § 11 der ALB gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Untersagt ein Dritter dem Verkäufer die Herstellung oder Lieferung der hergestellten Ware unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die Herstellung und Lieferung der Ware einzustellen, bis die Rechtslage geklärt ist. Dies gilt nicht, wenn die Untersagung offensichtlich unberechtigt ist. Der Verkäufer wird den Käufer über die Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte unverzüglich informieren. Der Verkäufer kann im Fall von Satz 1 vom Käufer Ersatz der bis dahin entstandenen Kosten, insbesondere Materialkosten, Arbeitskosten und sonstige nachweisbare Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Herstellung der Ware stehen, verlangen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  • Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware ordnungsgemäß und unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu versichern.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 12 Abs. 7 der ALB) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dagegen unzulässig.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller gemäß § 950 BGB, und der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie sämtliche damit verbundenen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer verkauften Waren veräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Sachen, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß § 12 Abs. 4 der ALB hat, wird dem Verkäufer ein dessen Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs des Verkäufers, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber dem Verkäufer.
  • Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den jeweiligen Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  • Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

§ 13 Schutz von geistigem Eigentum

  • Alle Unterlagen, Zeichnungen und Abbildungen, die zum Angebot des Verkäufers gehören und dem Käufer gemäß § 3 Abs. 1 der ALB übermittelt oder im Rahmen eins Projektauftrags nach § 4 der ALB zur Verfügung gestellt werden, stehen im Eigentum des Verkäufers und sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht dem Verkäufer zu.
  • Die in § 13 Abs. 1 der ALB genannten Unterlagen, Zeichnungen und Abbildungen dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers, die in der Form gemäß § 2 der ALB erteilt wird, zugänglich gemacht werden.
  • Modelle, Werkzeuge und für die Montageleistungen erforderliche Gegenstände bleiben im Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten für deren Verwendung dem Käufer in Rechnung stellt.
  • Die in § 13 Abs. 3 der ALB genannten Modelle, Werkzeuge und für die Montageleistungen erforderlichen Gegenstände dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers, die in der Form gemäß § 2 der ALB erteilt wird, zugänglich gemacht werden.
  • Stellt der Verkäufer eine Ware nach Vorlagen des Käufers gemäß § 10 Abs. 5 der ALB her  und wird der Verkäufer trotz einer anderslautenden Zusicherung des Käufers wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten Dritter an diesen Vorlagen von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von berechtigten Ansprüchen freizustellen oder dem Verkäufer den entstandenen Schaden zu ersetzen; die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Käufer und der Verkäufer werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, falls sie von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Sofern der Dritte dem Verkäufer die Herstellung oder Lieferung der hergestellten Ware untersagt, ist der Verkäufer berechtigt, die Herstellung und Lieferung der Waren einzustellen, bis der Käufer mit dem Dritten die Rechtslage geklärt hat.

§ 14 Gerichtstand, Rechtswahl, Vertrags- und Verhandlungssprache

  • Für vertragliche und außervertragliche Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist das Landgericht Mannheim (Deutschland) ausschließlich zuständig, wenn der Käufer im Sinne des deutschen Rechts entweder ein Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  • Für diese ALB, die Montagebedingungen und die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Abs. 1 der ALB, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN-Kaufrechts/CISG).

Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache, soweit es keine anderweitige Vereinbarung hierüber zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in der Form des § 2 der ALB gibt.